Satzung
Susanne Windmüller · Stuifenstraße 9 · 71522 Backnang
§ 1 Name und Sitz
1.1
Der Verein führt den Namen MoPäd - Verein für Psychomotorik e. V.
1.2
Der Verein ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen - Nr. 270761
1.3
Der Sitz des Vereins ist in Backnang
1.4
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Vereinszweck
2.1
Der Zweck der Körperschaft / des Vereins ist:
- bewegungsfreudige und kreative Kinder und Jugendliche, aber auch entwicklungsverzögerte, motorisch und kognitiv auffällige Kinder und Jugendliche, psychomotorisch zu fördern
- Eltern zu beraten wie sie ihre Kinder / Jugendliche in ihrer Entwicklung und Bewegung fördern können
- Erwachsene durch Freude an der Bewegung, Kräftigung der Muskulatur, Ausdauer, Koordination und Kondition psychomotorisch zu fördern
- die Psychomotorik durch Fortbildungsangebote in Theorie und Praxis erlebbar und transparent zu machen Der Verein sieht den engen Zusammenhang von Wahrnehmen, Erleben, Bewegen und Handeln. Bewegung wird deshalb nicht allein auf den Körper bezogen - sie bringt geistige, körperliche und soziale Fähigkeiten zum Ausdruck. Mit zunehmender Bewegungssicherheit werden Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen gestärkt.
2.2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Angebote zur Entwicklungs- und Bewegungsförderung, sowie Sport in Gruppen
- Angebote zur Prävention und Rehabilitation, zur Förderung der Gesundheit im umfassenden Sinn, für alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene; insbesondere auch für Menschen die von Behinderung bedroht oder betroffen sind
- Elterngespräche / Elternberatung und -schulung, auch zur Selbsthilfe, auf psychomotorischer Basis
- Fortbildungsangebote in der Erwachsenenbildung
§ 3 Gemeinnutz
3.1
Der Verein MoPäd -Verein für Psychomotorik e. V.- verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26 a EStG beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1
Mitglied kann jede natürliche oder juristische, an den Vereinszielen Interessierte Person werden.
4.2
Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der / des Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.3
Mitglieder des Vereins sind
- die Vollmitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- die Jugendlichen (ab vollendetem 16. Lebensjahr)
- die Kinder (bis zum vollendetem 16. Lebensjahr)
4.4
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
4.5
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
4.6
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft ist zum 31.07. und zum 31.01. eines jeden Kalenderjahres kündbar durch das Mitglied selbst oder bei Minderjährigkeit durch Zustimmung der / des Erziehungsberechtigten.
4.7
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- den Interessen oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt bzw. den Ordnungen oder Satzungen eines der Verbände, denen der Verein angehört
- durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt
- wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag für mehr als sechs Monate im Rückstand geblieben ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
4.8
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
4.9
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4.8 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
4.10
Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht)
4.11
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Angebote zur Entwicklungs- / Bewegungsförderung / Sport in
Gruppen
5.1
Die Bewegungs- / Förderangebote sind Dienstleistungen des Vereins und werden gegen besondere Gebühren angeboten, die monatlich erhoben werden.
5.2
An diesen Bewegungs- / Förderangeboten können auch Nichtmitglieder in besonderen Fällen teilnehmen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
6.1
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
6.2
Der Jahres Mitgliedsbeitrag wird umgerechnet auf zwölf Monate und monatlich berechnet bzw. gemeinsam mit dem Psychomotorik Beitrag (Gebühren) eingezogen. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt in den Verein monatlich fällig.
6.3
Bei ausschließlicher Mitgliedschaft (ohne Teilnahme an Psychomotorikstunden) wird der Beitrag jährlich im Januar oder Februar eingezogen. Bei Eintritten im laufenden Jahr werden die Monate ab dem Eintritt in den Verein bis zum Jahresende verrechnet und zeitnah in Rechnung gestellt.
6.4
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Datenschutz
Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt (siehe Datenschutzordnung MoPäd e.V.). Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht und ausgeübte Sportarten.
§ 8 Vereinsvermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und dem Inventar besteht. Überschüsse aus dem Geschäftsbetrieb werden dem Vereinsvermögen zugerechnet. Von dem Vereinsvermögen werden alle Ausgaben und Anschaffungen bestritten.
§ 9 Verbände
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 10 Organe des Vereins
10.1
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
10.2
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen:
- der / dem ersten Vorsitzenden
- dem / den stellvertretenden Vorsitzenden
- der / dem Kassierer / In Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre.
- Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
- die Wahl erfolgt auf Antrag geheim
- Die Annahme der Wahl durch den Gewählten kann nach Abschluss der Gesamtwahl erfolgen Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
10.3
Kassenprüfer / -in Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer / -innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Die Kassenprüfer / -innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer / -innen sofort dem Vorstand berichten.
10.4
Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss drei Wochen vor dem Termin bekannt gemacht werden. Sie erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Backnanger Kreiszeitung sowie weiteren Zeitungsverlagen von weiteren Orten in denen der Verein Psychomotorik anbietet. Die Einladung soll die Tagesordnung sowie vorliegende Anträge enthalten. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
10.5
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem / einer Schriftführer / in zu unterzeichnen. Ist eine dieser Personen verhindert, so tritt an ihre Stelle ein weiteres Vorstandsmitglied.
§ 11 Auflösung des Vereins
11.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
11.2
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
11.3
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Akademie Aktionskreis Psychomotorik (DAKP), Kleiner Schratweg 32, 32657 Lemgo.
§ 12 Schlussbestimmung / Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 18.03.2009 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese von der Mitgliederversammlung am 25.10.2011 beschlossene Änderung der Satzung vom 18.03.2009 tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese von der Mitgliederversammlung am 22.07.2021 beschlossene Änderung der Satzung vom 25.10.2011 tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Notwendige Änderungen aufgrund von Rückmeldungen seitens des Amtsgerichts oder Finanzamt können ohne neuerlichen Beschluss durch die Mitgliederversammlung, stattdessen durch Beschluss des Vorstandes, umgesetzt werden. Backnang, den 22.07.2021